{"id":791,"date":"2017-12-29T20:23:03","date_gmt":"2017-12-29T19:23:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.socaconsult.com\/?p=791"},"modified":"2019-05-14T13:26:43","modified_gmt":"2019-05-14T11:26:43","slug":"der-auskunftsanspruch-nach-dem-entgelttransparenzgesetz-ab-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.socaconsult.com\/en\/der-auskunftsanspruch-nach-dem-entgelttransparenzgesetz-ab-2018\/","title":{"rendered":"Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz ab 2018"},"content":{"rendered":"<p>Am 06. Juli 2017 ist das Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten. ArbeitnehmerInnen haben ab dem 06. Januar 2018 eine gesetzliche Anspruchsgrundlage, um Auskunft \u00fcber die Entgeltstrukturen im Unternehmen zu erhalten. Zudem werden dem Arbeitgeber Berichtspflichten und Pr\u00fcfverfahren gesetzlich auferlegt.<\/p>\n<p><u>Vor welchem Hintergrund wurde das Entgelttransparenzgesetz verabschiedet? <\/u><\/p>\n<p>Nach Angaben des statistischen Bundesamts bestehen bei M\u00e4nnern und Frauen f\u00fcr die gleichwertige Arbeit immer noch betr\u00e4chtliche Unterschiede. Frauen verdienen im Vergleich zu M\u00e4nnern auf gleichen Positionen immer noch 21 % weniger. Das neue Gesetz soll diese Entgeltl\u00fccke verkleinern. Indem man die Entgeltstrukturen transparent macht, kann der Entgeltl\u00fccke generell vorgebeugt werden.<\/p>\n<p><u>Was bedeutet das f\u00fcr Sie konkret als Arbeitgeber? <\/u><\/p>\n<p>F\u00fcr Sie als Arbeitgeber gilt zu beachten, dass ArbeitnehmerInnen ab dem 06.01.2018 ihren individuellen Auskunftsanspruch geltend machen k\u00f6nnen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:<\/p>\n<ul>\n<li>der\/die Anspruchsberechtigte(r) muss in einem Unternehmen mit mehr als 200 MitarbeiterInnen besch\u00e4ftigt sein<\/li>\n<li>gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Absatz 2 EntgTranspG muss der Anspruch in Textform geltend gemacht werden (in Textform bedeutet, dass eine Geltendmachung auch per E-Mail und Fax ohne handschriftliche Originalunterschrift g\u00fcltig ist, vgl. \u00a7 126 b BGB)<\/li>\n<li>der Anspruch kann gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Absatz 2 EntgTranspG alle zwei Jahre geltend gemacht werden<\/li>\n<li>der Anspruch bezieht sich nur auf eine(n) Mitarbeiter(in) des anderen Geschlechts, die eine gleiche oder gleichwertige T\u00e4tigkeit aus\u00fcben<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Anspruch erstreckt sich aber auch auf die Auskunft, warum die selbst ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit einem bestimmten Entgelt zugeordnet worden ist.<\/p>\n<p><u>Was m\u00fcssen Sie als Arbeitgeber beachten?<\/u><\/p>\n<p>Gegen wen sich der Auskunftsanspruch richtet bzw. wer die Auskunft zu erteilen hat, richtet sich danach, ob ein Unternehmen tarifanwendend oder tarifgebunden ist sowie danach, ob ein Betriebsrat existiert:<\/p>\n<ul>\n<li>In Ihrem Unternehmen gibt es keinen Betriebsrat und Sie sind tarifgebunden\/tarifanwendend:<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sie sind grunds\u00e4tzlich als Arbeitgeber f\u00fcr die Beantwortung des Auskunftsverlangens zust\u00e4ndig. Sie k\u00f6nnen sich hier mit einem Vertreter\/einer Vertreterin der zust\u00e4ndigen Tarifvertragspartei abstimmen, wer die Auskunft erteilt. Hier ist wichtig, dass die Anspruchsberechtigten wissen, wer f\u00fcr die Beantwortung zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<ul>\n<li>In Ihrem Unternehmen gibt es einen Betriebsrat und Sie sind tarifgebunden\/tarifanwendend:<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Betriebsrat ist selbst f\u00fcr die Beantwortung des Auskunftsverlangens zust\u00e4ndig. Sie m\u00fcssen dazu dem Betriebsrat die notwendigen Informationen zur Verf\u00fcgung stellen. Der Arbeitgeber kann aber auch in Abstimmung mit dem Betriebsrat selbst die Beantwortung \u00fcbernehmen. Wichtig ist nur, dass die Mitarbeiter wissen, an wen sie sich bez\u00fcglich des Auskunftsanspruchs wenden m\u00fcssen.<\/p>\n<ul>\n<li>In Ihrem Unternehmen gibt es keinen Betriebsrat und Sie sind nicht tarifgebunden\/tarifanwendend:<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sie sind als Arbeitgeber selbst f\u00fcr die Beantwortung des Auskunftsanspruchs zust\u00e4ndig. Zudem gibt es hier die Besonderheit zu beachten, dass Sie als Arbeitgeber das Auskunftsverlangen innerhalb von drei Monaten in Textform beantworten, da Sie sonst im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Zweifel die Beweislast tragen, dass gegen das Entgeltgleichheitsgebot nicht versto\u00dfen worden ist.<\/p>\n<p>Sofern ein Versto\u00df gegen das Entgeltgleichheitsgebot festgestellt worden ist, so m\u00fcssen Sie als Arbeitgeber das Entgelt zahlen, dass der Arbeitnehmerin\/dem Arbeitnehmer zugestanden h\u00e4tte, wenn sie\/er nicht wegen des Geschlechts benachteiligt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p><u>Was m\u00fcssen Sie als Arbeitgeber im Hinblick auf die Berichtspflicht wissen, die Ihnen das Entgelttransparenzgesetz auferlegt?<\/u><\/p>\n<p>Sofern in Ihrem Unternehmen mehr als 500 Besch\u00e4ftigte t\u00e4tig sind und Sie gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 264 und 289 HGB einen Lagebericht anfertigen m\u00fcssen, so m\u00fcssen Sie erstmalig im Jahr 2018 einen Bericht dar\u00fcber vorlegen, welche Ma\u00dfnahmen Sie unternehmen zur F\u00f6rderung der Gleichstellung von Frauen und M\u00e4nnern. Zudem m\u00fcssen Sie Ihre Bem\u00fchungen darlegen, die Sie zur Erreichung der Entgeltgleichheit von M\u00e4nnern und Frauen get\u00e4tigt haben. Tarifgebundene\/tarifanwendende Unternehmen m\u00fcssen ihre Bem\u00fchungen alle f\u00fcnf Jahre darlegen, alle anderen Unternehmen alle drei Jahre. Sofern keine Aktivit\u00e4ten in diesem Sinne von Seiten eines Unternehmens unternommen worden sind, so muss dies begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>Alle Unternehmen m\u00fcssen jeweils im letzten Kalenderjahr in dem f\u00fcr sie geltenden Berichtszeitraum Angaben zur Gesamtzahl sowie zur durchschnittlichen Zahl von Voll- und Teilzeitbesch\u00e4ftigten machen.<\/p>\n<p><u>Was ist zu beachten im Hinblick auf das betriebliche Pr\u00fcfverfahren zur Entgeltgleichheit, das Unternehmen ab 2018 durchf\u00fchren m\u00fcssen?<\/u><\/p>\n<p>Sofern Ihr Unternehmen mehr als 500 Mitarbeiter besch\u00e4ftigt, fordert das Entgelttransparenzgesetz Sie auf, ein betriebliches Pr\u00fcfverfahren durchzuf\u00fchren, um die Einhaltung des Gebots der Entgeltgleichheit sicherzustellen. Sie m\u00fcssen Ihre Mitarbeiter \u00fcber die Ergebnisse des betrieblichen Pr\u00fcfverfahrens informieren. Sofern sich durch das Pr\u00fcfverfahren geschlechterspezifische Nachteile ergeben, so m\u00fcssen Sie als Arbeitgeber Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung anbieten.<\/p>\n<p>Mehr dazu erfahren Sie unter<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bmfsfj.de\/blob\/117322\/cbecce81bb4ce80ad969176e3a6b8293\/das-entgelttransparenzgesetz-informationen-zum-gesetz-zur-foerderung-der-entgelttransparenz-data.pdf\">https:\/\/www.bmfsfj.de\/blob\/117322\/cbecce81bb4ce80ad969176e3a6b8293\/das-entgelttransparenzgesetz-informationen-zum-gesetz-zur-foerderung-der-entgelttransparenz-data.pdf<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/entgtranspg\/BJNR215210017.html\">https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/entgtranspg\/BJNR215210017.html<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.destatis.de\/DE\/ZahlenFakten\/ImFokus\/VerdiensteArbeitskosten\/Verdienstunterschiede.html\">https:\/\/www.destatis.de\/DE\/ZahlenFakten\/ImFokus\/VerdiensteArbeitskosten\/Verdienstunterschiede.html<\/a><\/p>\n<p>Diese Auflistung der wichtigsten Regelungen des Entgelttransparenzgesetzes f\u00fcr Arbeitgeber stellt als solche weder eine rechtliche Beratung dar noch ersetzt sie diese. Es handelt sich hier lediglich um informative Hinweise.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 06. Juli 2017 ist das Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten. ArbeitnehmerInnen haben ab dem 06. Januar 2018 eine gesetzliche Anspruchsgrundlage, um Auskunft \u00fcber die Entgeltstrukturen im Unternehmen zu erhalten. Zudem werden dem Arbeitgeber Berichtspflichten und Pr\u00fcfverfahren gesetzlich auferlegt. Vor welchem Hintergrund wurde das Entgelttransparenzgesetz verabschiedet? 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