Bereits im Jahr 2017 sind einige Änderungen im Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Ab Januar 2018 treten weitere gesetzliche Änderungen hinzu:

Insbesondere im Zeitalter des mobilen Arbeitsplatzes, in dem in immer mehr Unternehmen die Arbeitnehmerinnen keinen eigenen festen Arbeitsplatz mehr haben, sondern sich täglich neu einen freien Schreibtisch im Büro suchen, macht die neue Regelung Sinn, dass Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Ziel ist es, jeden Arbeitsplatz auf besondere Schutzbedürfnisse schwangerer oder stillender Frauen hin zu überprüfen. Diese Regelung zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung aller Arbeitsplätze gilt allerdings für alle Unternehmen, also auch für solche ohne mobile Arbeitsplatzregelung.

Zusätzlich zu der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung soll eine vertiefende Gefährdungsbeurteilung für den einzelnen individuellen Arbeitsplatz der entweder schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin vorgeschrieben werden. Bisher ist diese gesetzliche Verpflichtung nur vorgeschrieben gewesen für Arbeitsplätze, die möglicherweise gesundheitlich belastenden Stoffen ausgesetzt gewesen sind. Der Gesetzgeber fordert hier zudem, dass schwangere oder stillende Frauen nicht mehr arbeiten müssen, sofern kein Nachweis über die vertiefende Gefährdungsbeurteilung vorliegt.

Für werdende Mütter gilt nach einer weiteren Gesetzesänderung im Mutterschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot für solche Tätigkeiten, die in einem vorgegebenen Zeittempo erledigt werden müssen. Kann für die jeweilige Tätigkeit ein langsameres Tempo angesetzt werden, in welchem die Arbeit erledigt werden kann, so greift hier das Beschäftigungsverbot nicht.

Eine weitere Änderung sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen mehr Mitspracherecht bei der Arbeitszeitgestaltung erhalten indem die Regelungen zur Mehr- und Nacharbeit branchenunabhängig festgelegt werden sollen.

Sofern eine Arbeitnehmerin nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlebt, so soll für sie ein Kündigungsschutz bestehen. Bringt eine Arbeitnehmerin ein Kind mit Behinderung zur Welt, so soll die Mutterschutzfrist nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen verlängert werden.

Diese Auflistung einiger gesetzlichen Änderungen des Mutterschutzgesetzes ist nicht abschließend und stellt als solche weder eine rechtliche Beratung dar noch ersetzt sie diese. Es handelt sich hier lediglich um informative Hinweise.

Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des BMFSFJ:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/mutterschutzgesetz/73762