Das neue Qualifizierungschancengesetz gilt ab dem 01. Januar 2019. Es erweitert für Beschäftigte den Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung. Ziel des Gesetzes ist es, den Beschäftigten eine Weiterbildung zu ermöglichen, sofern diese wegen eines digitalen Strukturwandels ihre Beschäftigung verlieren würden. Damit soll dem Fachkräftemangel vorgebeugt werden.

Daneben sollen aber auch jene Beschäftigte, die sich innerhalb ihres Berufsfeldes aufgrund des fortschreitenden digitalen Wandels weiterentwickeln müssen, Zielgruppe des Gesetzes sein. Insbesondere sind hier solche beruflichen Tätigkeiten vom genannten Gesetz umfasst, die durch neue Technologien ersetzt werden könnten bzw. jene, bei denen ein Weiterbildungsbedarf durch den digitalen Wandel entsteht.

Das Qualifizierungschancengesetz möchte vor allem den Folgen des digitalen Strukturwandels begegnen. Es soll die Weiterbildungsmöglichkeiten von Beschäftigten mittels geförderter Bildungsmaßnahmen durch die Arbeitsagentur verbessern. Dabei soll es nicht auf die Betriebsgröße ankommen, bei dem die Beschäftigten angestellt sind. Auch das Lebensalter oder die Ausbildung der jeweilig Beschäftigten soll hier keine direkte Rolle spielen.

Zeitgleich sieht das Gesetz die Verringerung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags vor, der ab dem 01. Januar 2019 von 3 Prozent auf 2,5 Prozent gesenkt wird.

Zudem sieht das Gesetz eine Erleichterung für den Bezug von Arbeitslosengeld I vor. Bisher musste man mindestens 12 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und damit Beiträge gezahlt haben, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu erhalten. Das Qualifizierungschancengesetz sieht nunmehr vor, dass der Anspruch auf Erhalt von Arbeitslosengeld I entsteht, wenn innerhalb eines Zeitraumes von zweieinhalb Jahren zwölf Monate Beiträge gezahlt wurden. Insbesondere Kurzzeitbeschäftigte profitieren hiervon.

Hinweis für Arbeitgeber:

Überprüfen Sie vorausschauend, welche Berufsgruppen in Ihrem Unternehmen gemäß des Qualifizierungschancengesetzes anspruchsberechtigt sein könnten. Zwar sind Sie als Arbeitgeber nicht direkt Kostenträger der jeweiligen Weiterbildungsmaßnahme. Indirekt werden Sie jedoch Adressat des Anspruchs auf Bildungsurlaub des jeweilig Beschäftigten sein, den Sie gemäß Gesetz verpflichtet sind zu gewähren.

Berücksichtigen Sie diese Gesetzesänderung in Ihrem unternehmerischen Personalentwicklungsplan. Sie profitieren langfristig von dem Gesetz, da es die Möglichkeit eröffnet, Beschäftigte besser für den Arbeitsmarkt auszubilden. Sie als Arbeitgeber kommen damit in den Genuss, dass besser ausgebildete Arbeitskräfte bei Ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Quelle:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Qualifizierungsoffensive/hallo-2019-hallo-neue-chancen.html

www.hallo-qualifizierung.de

https://www.zeit.de/arbeit/2018-09/bundesagentur-fuer-arbeit-qualifizierungschancengesetz-weiterbildung-foerderung

https://www.deutschlandfunk.de/qualifizierungschancengesetz-fit-fuer-die-arbeit-4-0-dank.680.de.html?dram:article_id=436064